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Wenn's mal schnell gehen muss:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern

  • 1 Vertragsabschluss
  1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers/Behälters (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma K. Bonn Abfallwirtschafts GmbH & Co. KG (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
  2. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

  • 2 Vertragsgegenstand
  1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers/Behälters zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers/Behälters durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers/Behälters durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeiführt, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
  2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle, Sortierung oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftlich anderweitige Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen und Kosten ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.3
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers/Behälters anzueignen und darüber zu verfügen.
  4. Angaben des Unternehmers über die Größe und Tragfähigkeit des Containers/Behälters sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftragnehmer keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

 

  • 3 Zeitliche Abwicklung und Aufträge
    1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers/Behälters sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagtem Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.
    2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers/Behälters so termingerecht wie möglich durchführen.

 

  • 4 Zufahrten und Aufstellplatz
    1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container/Behälter bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege ausreichend befestigt und zum Abstellen des Containers/Behälters und Befahren mit schweren LKW´s geeignet sind. Die Vorbereitung nicht befestigter Zufahrtswege und Aufstellplätze obliegt dem Auftraggeber.
    2. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    3. Für Schäden am Fahrzeug oder Container/Behälter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

 

  • 5 Sicherung des Containers
    1. Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container/Behälter auf, wenn die Aufstellung des Containers/Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers/Behälters, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
    2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
    3. Für unterlassene Sicherung des Containers/Behälters oder fehlender Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

  • 6 Beladung des Containers 
    1. Der Container/Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass die Ladung des Containers/Behälters den vereinbarten Spezifikationen entspricht und keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.
  1. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmen infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 
    3. Nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers dürfen gefährliche Abfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle) in den Container/Behälter eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in § 41 KrW-/AbfG definierten Abfälle und die in dem gem. § 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen für gefährliche Abfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung) aufgeführten Abfälle. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Stoffe. Der Unternehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlagen Informationen und Normtexte zur Verfügung.

 

  • 7 Schadenersatz
    1. Für Schäden am Container/Behälter, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhanden kommen des Containers/Behälters in diesem Zeitraum.
    2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangen durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
    3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
    4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 12 Monate nach Kenntniserlangen des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

  • 8 Entgelte
    1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers/Behälters zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers/Behälters oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, für jede angefangene Stunde den beim Auftragnehmer üblichen Stundensatz pro Person der Fahrzeugbesatzung zu zahlen.
    2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 6 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container/Behälter nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers/Behälters einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
    3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Mengen/Volumina.
  1. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

 

  • 9 Fälligkeit der Rechnung
    1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
    2. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmens steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handeln.

 

  • 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
  3. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.