Probenahme nach PN98
Als zertifizierter Entsorgungsdienstleister bieten wir Ihnen die Beprobung verschiedener Fraktionen an.
Informatives zur PN98
(DepV) geregelt.
Die Probenahme hat gemäß der LAGA-Mitteilung 32 – PN 98 zu erfolgen.
Beide unterscheiden bei den Probenahmen zur abfallrechtlichen Einstufung von Haufwerken zwischen Hot-Spot-Beprobung
(bei organo-leptischen Auffälligkeiten im Haufwerk) und der segmentorientierten „Allgemeinen Beprobung“.
Hot-Spot-Beprobungen sind dabei hauptsächlich zur Materialidentifizierung (z.B. zur Beweissicherung) und zur Risikoprognose anzuwenden. Die entnommenen Proben müssen dabei keinen quantitativen Bezug zur Grundmenge haben.
PN 98 vier verschiedene Probenarten – Einzelprobe, Mischprobe, Sammelprobe (entsteht durch Vereinigen von Mischproben) und Laborprobe – und beschreibt den aus stochastischen Überlegungen abgeleiteten Verfahrensweg zur Beprobung eines Haufwerks, verbunden mit der Festlegung der Mindestanzahl an Laborproben in Abhängigkeit vom Volumen des zu beurteilenden Abfalls.
von entscheidender Bedeutung. Die Probenahmeplanung ist deswegen von einem Fachkundigen vorzunehmen. Der Probenehmer muss die Sachkunde bzgl. der Probenahme nachweisen können. Es ist
immer ein aussagekräftiges und vollständiges Probenahmeprotokoll zu erstellen. Zum Probenahmeprotokoll gehören auch Angaben zur genauen Lage der Haufwerke (Plan), Fotos der Haufwerke, eine Skizze mit Einteilung und Bezeichnung der Sektoren sowie Informationen zur Abfallentstehung und -herkunft.
Es sind so viele Einzelproben zu entnehmen, dass die vollständige Anzahl von Mischproben gemäß
PN 98 gewonnen wird. Eine Mischprobe muss mindestens aus 4 Einzelproben bestehen.
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