Allgemeine Informationen
Auszug Gemäß Altholzverordnung (Kategorie AIV):
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen,
Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den
Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
AVV-Nummer
200137 *
bezeichnet Holz, das gefährliche Stoffe enthält (gefährlicher Abfall)
170204 *
bezeichnet Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (gefährlicher Abfall)
* = gefährlicher Abfall
Enthalten sein dürfen:
- Kesseldruckimprägnierte Hölzer
- Geteerte Hölzer
- Lackierte Hölzer
- Fenster ohne Glas
- Türblätter lackiert
- Bauhölzer aus dem Außenbereich
- Holzfachwerk und Dachsparren
Nicht enthalten sein dürfen:
- Sauberes, unbehandeltes Vollholz
- Spanplatten
- Funiertes und beschichtetes Holz
- Laminatböden
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